Unzulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren
Häufig verwenden Banken und Sparkassen in ihren Kreditverträgen Klauseln, wonach der Kunde als Kreditnehmer verpflichtet ist, ein sogenanntes Bearbeitungsentgelt bzw. eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Hier lohnt sich für die Kreditnehmer nach den jüngsten Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte ein genauer Blick in den Darlehensvertrag, da diese Klauseln gegen geltendes Recht verstoßen könnten.
Die Gerichte sehen hier insbesondere einen Verstoß gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach ist zwischen sogenannten Preisabreden, die die Hauptleistungen des Kreditvertrages darstellen und Preisnebenabreden zu unterscheiden. Preisnebenabreden unterliegen dabei der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Hierbei werden unter Preisnebenabreden Preisklauseln gefasst, die zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle jedoch bei Fehlen einer vertraglichen Absprache das dispositive Gesetzesrecht treten kann. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung (insbesondere Zinsansprüche) selbst, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung.Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für Leistungen für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Kreditinstituts oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine als allgemeine Geschäftsbedingung kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar.
Bei Kreditbearbeitungsgebühren handelt es sich demnach regelmäßig um Preisnebenabreden, da der abzugeltende Aufwand keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden darstellt, sondern vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Bank dient. Denn die Bank prüft in der Phase der Vertragsanbahnung insbesondere die Bonität des Kunden und das damit zusammenhängende Darlehensangebot sowie die Möglichkeiten ihrer eigenen Refinanzierung. Gerade die Prüfung der Bonität des Kunden ist eine ureigene Angelegenheit, so dass die Kosten dafür nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen.
So entschieden:
- OLG Bamberg, 04.08.2010, 3 U 78/10
- OLG Celle, 13.10.2011, 3 W 86/11
- OLG Dresden, 02.12.2010, 8 U 1461/10
- OLG Dresden, 29.09.2011, 8 U 562/11
- OLG Düsseldorf, 24.02.2011, 6 U 162/11
- OLG Frankfurt a.M., 27.07.2011, 17 U 59/11
- OLG Hamm, 11.04.2011, 31 U 192/10
- OLG Karlsruhe, 03.05.2011, 17 U 192/10
- OLG Zweibrücken, 21.02.2011, 4 U 174/10
Ein Rückforderungsanspruch des Kunden ist die Folge, soweit dieser noch nicht verjährt ist.
Gerne prüfen wir Ihren Kreditvertrag, ob auch Ihnen ein Rückforderungsanspruch zusteht.