Das Bundesarbeitsgericht hält an seiner Entscheidung fest, dass ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % für Zeitungszusteller, die ihre Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erbringen, einen angemessenen Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt und der Schutz der Pressefreiheit nach Art.
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