Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer aus sieben Teilnehmern bestehenden privaten Chatgruppe bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem der Beteiligten an Dritte weitergegeben.Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
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