Mit der Regelung in § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden.Vergleichbar i.S.v. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG sind
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