Tablet und Notebook: LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2022 – 16 TaBV 143/21

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen. Achtung: Die Erforderlichkeit ist jedoch nur
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