Feststellungsinteresse vs. Leistungsklage: BAG vom 14.12.2022 – 10 AZR 8/21

Es besteht ein besonderes Feststellungsinteresse, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, höhere als die von ihm geleisteten Zuschläge zu zahlen. Durch den erstrebten Feststellungsausspruch kann eine zwischen den Parteien bestehende Uneinigkeit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden. In einem solchen
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