Für die Parteien eines Rechtsstreits gibt es grundsätzlich keine allgemeine prozessuale Pflicht zur Auskunftserteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber ein auf § 242 BGB gestützter materiellrechtlicher Auskunftsanspruch in Betracht, wenn zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung besteht und die Existenz eines
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