Einer privatrechtlich organisierten GmbH steht die Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs („beBPo“) zur Einreichung formwirksamer Anträge bei Gericht auch dann nicht zur Verfügung, wenn die GmbH eine 100%ige Tochter einer Anstalt des Öffentlichen Rechts (hier: Universitätsklinikum gem. § 31a HG NW) ist.Die
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