„Crowdworker“ als Arbeitnehmer: BAG vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20

Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen (sog. Mikrojobs) durch Nutzer einer Online-Plattform (“Crowdworker”) auf der Grundlage einer mit dem Betreiber (“Crowdsourcer”) getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 S. 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses
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