„Crowdworker“ als Arbeitnehmer: BAG vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20

Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen (sog. Mikrojobs) durch Nutzer einer Online-Plattform (“Crowdworker”) auf der Grundlage einer mit dem Betreiber (“Crowdsourcer”) getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 S. 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses
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Arbeitnehmer – Yogagemeinschaft: BAG vom 25.04.2023 – 9 AZR 253 u. 254/22 

Kommt eine aufgrund Vereinsmitgliedschaft und zur Förderung des Vereinszwecks zu erbringende fremdbestimmte, weisungsgebundene Tätigkeit ihrer Verbindlichkeit nach einer arbeitsvertraglichen Pflicht gleich, ist jedenfalls dann zwingend von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn die beschäftigte Person nicht aufgrund ihrer Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt
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