Kürzung einer Leistungsprämie bei Arbeitsunfähigkeit: BAG vom 12.10.2022 – AZR 496/21
Ergibt die Auslegung einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, dass die Betriebsparteien eine abschließende Regelung dazu getroffen haben, in welchen Fällen eine Leistungsprämie zu kürzen ist, scheidet ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ aus. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte im Bewertungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt war, ohne einen Entgeltzahlungsanspruch nach § 22 Abs 1 TVöD/VKA zu haben.
Maßgeblich sind vielmehr die Bestimmungen der betrieblichen Regelung.