Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl und zeitnahe Altersrente: BAG vom 08.12.2022 – 6 AZR 31/22

Im Rahmen der sozialen Auswahl darf bei der Gewichtung des Kriteriums „Lebensalter“ zu Lasten des Arbeitnehmers die Möglichkeit berücksichtigt werden, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben die Regelaltersrente oder eine andere Rente wegen Alters (nicht: Altersrente für schwerbehinderte Menschen) abschlagsfrei zu beziehen.

Anmerkung: § 41 Satz 1 SGB VI untersagt lediglich die Kündigung wegen des Anspruchs auf eine Altersrente. Damit bleibt die Berücksichtigung eines kurzfristigen Anspruchs auf den Bezug einer Altersrente bei der Sozialauswahl bezogen auf das Kriterium „Lebensalter“ möglich. Hierzu hatte das Bundesarbeitsgericht bereits zuvor entschieden:

Urteil vom 27.04.2017 – 2 AZR 67/16

Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.