Benachteiligungsverbote des AGG
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamts lässt i.d.R. eine Diskriminierung vermuten – BAG, Urteil vom 02. Juni 2022 – 8 AZR 191/21
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 168 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 168 SGB IX, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.