Entschädigungsanspruch schwerbehinderter Stellenbewerber LAG Köln, Urteil vom 10. November 2021 – 3 Sa 1187/20 Die Kausalität eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG aufgrund unterbliebener Einladung eines schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber
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Entschädigung – Benachteiligung – Schwerbehinderung – Bewerbung – Glaubhaftmachung von Indiztatsachen – LAG Niedersachsen, Urteil vom 12. Juli 2022 – 11 Sa 569/21 Sachverhalt: Der qualifizierte Bewerber wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und hat behauptet, es lägen arbeitgeberseitige Verstöße gegen die
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Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im öffentlichen Dienst – BAG, Urteil vom 25.11.2021–8 AZR 313/20 Sachverhalt: Im November 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der BfA eine Stellenausschreibung, nach der im Rechts-und Kommunalamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines/einer Amtsleiters/in zu
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1. In einem Kündigungsschutzverfahren hat das Gericht inzident zu prüfen, ob das Rechtsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. 2. Die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines selbständigen Unternehmers richtet sich seit dem 1. April 2017
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Der Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr erlischt nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 7 BUrlG, wenn dieser nicht bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder im Falle einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen wurde. Urlaub, der wegen
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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich in einem aktuellen Urteil vom 26.01.2022 – Az. 3 Sa 1087/21 – mit der Benachteiligung einer Arbeitnehmerin hinsichtlich der Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft im Rahmen der Einstellung und den Folgefragen der Anfechtung der auf den Vertragsschluss
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Mit Urteil vom 04.08.2015, Az.: 3 AZR 137/13, hat das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 40/2015 des BAG vom 04.08.2015) entschieden, dass eine sogenannte Spätehenklausel im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wegen Altersdiskriminierung unwirksam ist.
Der BGH hat mit Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13, nach der bisher lediglich als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Die zweite Insolvenzrechtsreform wird zum 01.07.2014 in Kraft treten. Die Restschuldbefreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach neuem Recht schneller erreicht werden. Nachteilig wird sein, dass es neue Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung geben wird.