Feststellungsinteresse vs. Leistungsklage: BAG vom 14.12.2022 – 10 AZR 8/21
Es besteht ein besonderes Feststellungsinteresse, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, höhere als die von ihm geleisteten Zuschläge zu zahlen. Durch den erstrebten Feststellungsausspruch kann eine zwischen den Parteien bestehende Uneinigkeit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden. In einem solchen Fall steht auch der Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen.
Der Einwand des Arbeitgebers, die Arbeitsumstände könnten sich ändern, was das Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers entfallen lasse, verfängt nicht. Soweit sich in der Zukunft die für die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele vielmehr die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs.