Tablet und Notebook: LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2022 – 16 TaBV 143/21
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen.
Achtung: Die Erforderlichkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Geschäftsordnung des Betriebsrates die Möglichkeit zur Durchführung von Videokonferenzen vorsieht. Dies impliziert dann in der Folge auch, dass die Betriebsratsmitglieder nicht zwingend anwesend sein müssen.
Dies steht insofern im Widerspruch zur Entscheidung des BAG vom 13.06.2007 – 7 ABR 62/06 – wonach galt:: „An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten.“