Zeugnis – Schlussformel – Maßregelung: BAG vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22
Ein Arbeitnehmer kann aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO, der den
Arbeitgeber zu einer Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des
Arbeitnehmers verpflichtet, keinen Anspruch auf eine Dankes- und
Wunschformel ableiten.
§ 612a BGB schützt den Arbeitnehmer nicht nur vor dem Entzug eines
Vorteils, auf den er einen Anspruch hat. Der Normzweck der
Vorschrift, die Willensfreiheit des Arbeitnehmers bei der Ausübung
der ihm zustehenden Rechte gegenüber dem Arbeitgeber zu
schützen, kommt auch im Bereich freiwilliger Leistungen zum Tragen.
Diesen freiwilligen Leistungen ist die Erteilung eines
Arbeitszeugnisses, das eine Dankes- und Wunschformel enthält,
gleichzustellen.
Achtung: Es sollte daher insbesondere bei der Vereinbarung eines qualifizierten Zeugnisses in einem gerichtlichen Vergleich auch gleichzeitig eine Regelung zur Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in das Zeugnis getroffen werden. Dies verhindert spätere Unklarheiten und weitere Auseinandersetzungen.