Urlaub – Verfall – Hinweispflicht – Krankheit: BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 401/19
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Bezugszeitraum, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, grundsätzlich nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.
Achtung: Das Urlaubsrecht ist gesetzlich im Wesentlichen im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Es umfasst den sogenannten Mindesturlaub. Ein darüber hinausgehender vertraglicher oder tariflicher Urlaub ist dagegen dispositiv. Bewegung gibt es im Urlaubsrecht derzeit aufgrund vieler aktueller gerichtlicher Entscheidungen, welche insbesondere im Wechselspiel zwischen EuGH und BAG zu beachten sind. Was heute richtig ist, kann morgen schon wieder nicht mehr gelten…lassen Sie sich von uns auf dem aktuellen Stand halten.