Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl und Zuordnung der Arbeitnehmer bei Betriebsteilübergang: BAG vom 11.05.2023 – 6 AZR 267/22

Die Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil erfolgt weder vor dem Übergang noch rückblickend nach einem solchen gemäß den Grundsätzen der sozialen Auswahl.

Ein solcher Übergang auf einen neuen Arbeitgeber kann für viele Arbeitnehmer die Erhaltung des Arbeitsplatzes bedeuten, wenn der alte Arbeitgeber den restlichen Betrieb anschließend stilllegt und in diesem Zusammenhang betriebsbedingte Kündigungen ausspricht.

Erst recht kann die Zuordnung nicht durch eine erst nach dem Betriebsübergang durchzuführende „nachträgliche“ Sozialauswahl erfolgen. Vielmehr gehen die dem Betriebsteil zugeordneten Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf den Erwerber über. Diese Arbeitnehmer sind damit aus dem die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG begrenzenden „Restbetrieb“ ausgeschieden.