Benachteiligungsverbote des AGG
Keine mittelbare Altersdiskriminierung durch Abfindungshöchstgrenzen im Sozialplan – BAG, Urteil vom 08. Februar 2022 – 1 AZR 252/21
1. Die Regelung in einem Sozialplan, die für Abfindungen einen Höchstbetrag vorsieht (sog. Höchstbetragsregelung), benachteiligt ältere Arbeitnehmer i.d.R. nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG mittelbar, wenn die Abfindung die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile spürbar abmildert und nur die Begünstigung begrenzt, die diese Arbeitnehmergruppe durch eine besondere Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Abfindungsberechnung erfahren hat.
2. Eine solche von einer Einigungsstelle beschlossene Höchstbetragsregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil sich eine längere Betriebszugehörigkeit bei Arbeitnehmern mit höherem Bruttomonatsentgelt schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr abfindungserhöhend auswirkt. Die Einigungsstelle darf im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums auch berücksichtigen, dass ein höheres Einkommen mehr Möglichkeiten zur Eigenvorsorge für den Fall einer Arbeitslosigkeit bietet.